Unsere Vereinssatzung
Zur ersten Klärung von Vereinszielen und Strukturen veröffentlichen wir auf dieser Seite die derzeit gültige Satzung des Osnabrücker Kanu-Clubs von 1926 e.V.
Hier unsere Satzung:
Allgemeine Bestimmungen § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Osnabrücker Kanu-Club von 1926 e. V. hat seinen Sitz in Osnabrück. Gründungstag war der 30. Januar 1926. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Osnabrück eingetragen.
Die Clubfarben sind blau-weiß-grün. Der Wimpel besteht aus drei Dreiecken, einem blauen und zwei grünen. Das Blaue liegt mit der Hypotenuse am Flaggstock, die beiden grünen an den Außenkanten. In der Mitte bleibt ein dreispitziger Spalt weiß.
§ 2 Zweck des Vereins Der Osnabrücker Kanu-Club von 1926 e. V., verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports. Der Verein will durch gemeinsame Wanderfahrten, Durchführung von Wettbewerben und Regatten sowie Beteiligung an solchen, Einrichtung von Kanustationen den Kanusport und Kanusegelsport fördern und die Liebe zur Heimat pflegen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Beiträge und etwaige Kassenüberschüsse und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Deutschen Kanu-Verbandes, Landesverband Niedersachsen, und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig. Die Mitgliederversammlung kann den Beitritt des OKC zu anderen Vereinen mit einfacher Mehrheit beschließen. Seine Mitgliedschaften dienen ausschließlich und unmittelbar dem gleichen Zweck.
§ 4 Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.
Mitgliedschaft § 5 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur dann rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§ 6 Ehrenmitglieder Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres;
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben etwaige Verbindlichkeiten aus der Zeit der Mitgliedschaft gegenüber dem Verein unberührt.
§ 8 Ausschließungsgründe Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 7 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn durch das Mitglied wissentlich eine Schädigung des Vereins oder seiner Mitglieder erfolgt;
d) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt und gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht zulässig, das endgültig entscheidet.
Rechte und Pflichten der Mitglieder § 9 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt, mit der Ausnahme bei der Wahl des Jugendwartes. Das Stimmrecht von juristischen Personen ist auf eine Stimme beschränkt. Ihr Vertreter kann, sofern er nicht selbst Mitglied im Verein ist, nicht in den Vorstand gewählt werden.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzten.
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§ 10 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich verpflichtet hat,
e) zur Erhaltung und Pflege der sächlichen Vereinseinrichtungen, Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 11),
f) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Im Übrigen gilt § 4 dieser Satzung.
§ 11 Arbeitsleistungen Arbeitsleistungen der Mitglieder dienen der Erhaltung und Pflege der sächlichen Vereinseinrichtungen:
a) die Leistungen sind ihrer Art und ihrem Umfang von den jeweiligen Notwendigkeiten abhängig und werden vom Vorstand für jedes Jahr festgelegt,
b) ausgenommen von den Arbeitsleistungen sind alle Mitglieder unter 18 und über 60 Jahren. Darüberhinaus kann der Vorstand aus besonderen Gründen ein Mitglied von den Arbeitsleistungen befreien,
c) in Ausnahmefällen kann die Arbeitsleistung durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages abgegolten werden. Die Höhe wird nach der Notwendigkeit vom Vorstand festgelegt.
Die so eingehenden Mittel dürfen nur zur Unterhaltung der Vereinseinrichtung verwendet werden.
Der Ausgleichsbetrag wird zusammen mit dem Jahresbeitrag eingezogen und mit den erbrachten Arbeitsleistungen verrechnet.
Mitgliederversammlung § 13 Zusammentreten und Vorsitz Die Mitgliederversammlung soll in der Regel alljährlich im Monat Januar als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Rundschreiben unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung sind 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift auch nach Bedarf einzuberufen oder wenn 20 v. H. der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 21 und 22. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
§ 14 Aufgaben Der Mittgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organgen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung und -höhe für das kommende Geschäftsjahr
f) Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
e) Neuwahlen
f) besondere Anträge
§ 16 Vereinsvorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2, Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Bootshauswart
f) dem Dümmerwart
g) dem Kanuwandersportwart
h) dem Kanu-Segelsportwart
i) dem Sportwart
j) dem Jugendwart
k) dem Werbe- und Pressewart
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis sollen der erste und der zweite Vor-sitzende jedoch nur gemeinsam oder jeweils einer von ihnen zusammen mit dem Kassierer oder dem Schriftführer handeln.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes a) Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen, deren Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Dies gilt nicht für das Amt des ersten und des zweiten Vorsitzenden.
b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein ebenfalls nach innen und außen im selben Umfang wie der erste Vorsitzende, soll aber nur tätig werden, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Kassierer verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des ersten Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Die einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann Einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.
5. Der Bootshauswart stellt die Bootshausordnung auf und sorgt für die Einhaltung derselben. Er teilt die Bootsplätze ein und kann für die Instandhaltung und Verbesserung der Anlagen als Selbsthilfe der Vereinsmitglieder Arbeitstage ansetzen.
6. Der Dümmerwart stellt die Platz- und Hausordnung auf und sorgt für die Einhaltung derselben. Er teilt Bootsplätze und Stellplätze für Zelte und Wohnwagen ein und kann für die Instandhaltung und Verbesserung der Anlagen als Selbsthilfe der Vereinsmitglieder Arbeitstage ansetzen.
Er ist der natürliche Gesprächspartner des Verpächters des Platzgeländes.
7. Kanuwandersportwart, Kanu-Segelsportwart, Sportwart und Jugendwart bearbeiten als Leiter des Sportbetriebes sämtliche Sportangelegenheiten. Sie halten die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen des Vereins. Sie legen zu Beginn eines Jahres in gemeinsamer Beratung alle für das Jahr vorgesehenen sportlichen Veranstaltungen fest und bringen dieselben in der im Januar stattfindenden Mitgliederversammlung vor. Dem Jugendwart obliegt außerdem die Betreuung sämtlicher Jugendlicher.
8. Der Werbe- und Pressewart erledigt alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichtserstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Durchführung von Filmabenden, Bekanntmachungen, Plakate usw.
§ 18 Der Ehrenrat Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Aufgaben des Ehrenrates Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 8 genannten Berufung.
§ 20 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnisse sie in einem Protokoll niederzulegen und hierfür in der Mitgliederversammlung zu berichten haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Allgemeine Schlussbestimmungen § 21 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mittels Rundschreiben durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wenn sich bei einer Abstimmung 51 % und mehr der erschienenen Stimmberechtigten der Stimme enthalten, so ist der Antrag als nicht spruchreif zurückzuweisen. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben oder auf Antrag eines Mitgliedes geheim.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 22 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist die 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.
§ 23 Vermögen des Vereins Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins und zwar mit Aktiva und Passiva (siehe § 2) mit Zustimmung des Finanzamtes an den Landes-Kanu-Verband im Deutschen Kanu-Verband, Geschäftsstelle Hannover Haus des Sports, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Kanu-Sports zu verwenden hat.
§ 24 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Weitere Rückfragen beantworten wir gerne.