A. Allgemeines  

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 

  1. Der am 30. Januar 1926 gegründete Verein führt den Namen  Osnabrücker Kanu-Club von 1926 e.V. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. 1031 eingetragen. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kanusports. 
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
    1. Kanu- / Wanderfahrten auf unterschiedlichen Gewässern, 
    2. Förderung des Bewusstseins für Umwelt-, Natur und Gewässerschutz, insbesondere durch 
    3. gemeinsame Unternehmungen in der freien Natur, 
    4. die Durchführung von allgemeinen und sportspezifischen Veranstaltungen, 
    5. den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Aktiven, 
    6. Unterstützung von Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Freizeit- und Breitensports, 
    7. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefinden. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Grundsätze der Tätigkeit 

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen. 
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. 
  3. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeitenden bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeitenden pflegen eine entsprechende Aufmerksamkeitskultur. 
  4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. 
  5. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. 

 

§ 5 Verbandsmitgliedschaften 

  1. Der Verein ist Mitglied 
    1. im Landeskanuverband Niedersachsen sowie im Deutschen Kanu-Verband, 
    2. im Landessportbund Niedersachsen und im Stadtsportbund Osnabrück sowie 
    3. in den für weitere betriebene Sportarten zuständigen Fachverbänden. 
  1. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an. 
  2. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen sowie den Austritt beschließen. 

 

B. Vereinsmitgliedschaft 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist unter anderem davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.  
  3. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen. 
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. 
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

 

§ 7 Arten der Mitgliedschaft 

  1. Der Verein besteht aus: 
    1. ordentlichen Mitgliedern, 
    2. außerordentlichen Mitgliedern und 
    3. Ehrenmitgliedern 
  1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Sportbetrieb teilnehmen können. 
  2. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen. 
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet 
    1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    2. durch Ausschluss aus dem Verein und Streichung aus der Mitgliederliste, 
    3. durch Tod oder 
    4. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern). 
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Die Geschäftsadresse lautet: Die Eversburg 58, 49090 Osnabrück 
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegen-stände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. 

 

§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste 

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied 
    1. grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt, 
    2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, 
    3. sich grob unsportlich verhält, 
    4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder 
    5. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt. 
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. 
  2. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. 
  3. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss innerhalb von drei Wochen ein Beschwerderecht beim Ältestenrat zu, der dann endgültig entscheidet. Nach Ablauf der Frist oder mit Beschluss des Ältestenrates wird der Ausschluss wirksam. 
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. 
  5. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 10 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug  

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Darüber hinaus können in der Beitragsordnung für bestimmte Personengruppen spezifische Beiträge festgesetzt werden. Minderjährige Mitglieder werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden beitragsmäßig als erwachsene Mitglieder veranlagt. 
  2. Über die Höhe sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. 
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen. 
  4. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. 
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. 
  6. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. 
  7. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. 
  8. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. 
  9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

 

§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder 

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, die allgemeinen Einrichtungen des OKC nach Maßgabe der Satzung und der Bootshaus- und Fahrtenordnung sowie sonstiger von den Vereinsorganen getroffener Beschlüsse zu benutzen und an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. 
  2. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben. 
  3. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 

 

§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeitenden und Übungsleiter*innen Folge zu leisten. 
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: 
    1. Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro; 
    2. befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
  3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied ist über die drohende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden. 
  5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Dem Mitglied steht gegen die verhängte Strafe innerhalb von drei Wochen ein Beschwerderecht beim Ältestenrat zu, der dann endgültig entscheidet. Nach Ablauf der Frist oder mit Beschluss des Ältestenrates wird der der Beschluss wirksam. 

 

D. Organe des Vereins 

§ 13 Die Vereinsorgane 

  1. Organe des Vereins sind: 
    1. die Mitgliederversammlung, 
    2. der geschäftsführende Vorstand,
    3. der Gesamtvorstand, 
    4. der Ältestenrat sowie optional 
    5. die Jugendversammlung und 
    6. der Jugendvorstand. 

 

§ 14 Die Mitgliederversammlung 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden. 
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. 
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3. 
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 
  6. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen. 
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird. 
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen; welches der/die Versammlungsleiter*in und der/die Protokollführer*in zu unterzeichnen haben. 
  10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und ein Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Nach zwölfmonatiger wirksamer Mitgliedschaft hat jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahr das Recht, für ein Vorstandsamt zu kandidieren. 
  11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein/keine Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben. 
  12. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen. Die endgültige Tagesordnung und die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform zuzusenden. 
  13. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäfts-führende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. 
  14. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest. 
  15. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. 
  16. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß. 
  17. Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Antragsberechtigt sind: 
    1. der geschäftsführende Vorstand und
    2. die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen.
  18. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
  19. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein maßgeblich. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bestimmen die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet. 
  20. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform bekanntzumachen. 
  21. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist. 

 

  1.  

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:  
    1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes; 
    2. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes; 
    3. Genehmigung der Haushaltsplanung; 
    4. Entlastung des Gesamtvorstandes; 
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt; 
    6. Wahl der Mitglieder des Ältestenrates; 
    7. Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatz-Kassenprüfer*innen; 
    8. Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen; 
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern; 
    10. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins; 
    11. Beschlussfassung über Anträge. 

 

§ 16 Der geschäftsführende Vorstand 

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der Finanzvorständin / dem Finanzvorstand. 
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes allein vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. 
  3. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen. 
  5. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig. 
  6. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. 
  7. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl in das Amt vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine*n Nachfolger*in bestimmen. 
  8. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den/die Vorsitzende*n, bei deren Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 
  9. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren und zu archivieren. 

 

§ 17 Der Gesamtvorstand 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus 
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes 

          und folgenden Fachvorständen: 

    •  der/die Schriftführer*in 
    • der/die Referent*in für Öffentlichkeitsarbeit 
    • dem/der Bootshauswart*in 
    • dem/der Wanderwart*in 
    • dem/der Jugendleiter*in 
    • und maximal 3 Beisitzern
  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere: 
    1. Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
    2. Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung 
    3. Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen 
    4. Berufung von Nachfolgenden für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes 
    5. Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen
  2. Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden.
  3. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 7, 8 und 9 entsprechend. 

 

§ 18 Ältestenrat 

  1. Der Ältestenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie einem Ersatzmitglied. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 
  2. Der Ältestenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins gemäß der Regelungen der §§ 9 und 12. 

 

E. Vereinsjugend 

§ 19 Die Vereinsjugend 

  1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. 
  3. Organe der Vereinsjugend sind: 
    1. der Jugendvorstand
    2. die Jugendversammlung 
  4. Die/Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendvertreter*in kandidiert auf der Mitgliederversammlung für das Amt der/des Jugendleiter*in im Gesamtvorstandes. 
  5. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. 

 

F. Sonstige Bestimmungen 

§ 20 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. 
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeitenden des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeitenden haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 
  5. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden. 

 

§ 21 Kassenprüfer*innen 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen und zwei Ersatz-Kassenprüfer*innen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. 
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen und der Ersatzkassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre, wobei ein/e Kassenprüfer*in und ein/e Ersatz-Kassenprüfer*in in geraden Jahren und ein/e Kassenprüfer*in und ein/e Ersatz-Kassenprüfer*in in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt. 
  3. Die Kassenprüfer*innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. 

 

§ 22 Vereinsordnungen 

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen: 
    1. Beitragsordnung 
    2. Finanzordnung 
    3. Geschäftsordnung 
  2. Die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes. 
  3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 

 

§ 23 Haftung 

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

 

§ 24 Datenschutz 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, 
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und 
    7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins. 
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Osnabrück e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung 

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. Juli 2021 beschlossen. 
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.